Beschlossen auf der Gründungsversammlung vom 03. Mai 2002:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 1.1

Der Verein führt den Namen "Förderverein Freibad Arrastal" und hat seinen Sitz in Alf.

 1.2

Nach alsbald durchzuführender Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz erhält der Vereinsname den Zusatz "e.V."

 1.3

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

 2.1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 2.2

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb und die Unterstützung des Freibades "Arrastal" durch Sammeln von Spenden, Förderung des Schwimmbetriebes und Werbung für den Weiterbetrieb des Freibades. Insbesondere Kinder und Jugendliche sollen gefördert werden durch Abhaltung von Schwimmkursen und Freizeiten.

 2.3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 2.4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Organe des Vereins

 3.1

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 4 Vorstand

 4.1

Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, Pressewart , der gleichzeitig Stellvertreter des Kassenwartes und Schriftführers ist, dem Vorstandsmitglied für Bauangelegenheiten. Außerdem gehört dem Vorstand als Vertreter der Ortsgemeinde Alf, der Bürgermeister, mit beratender Stimme an. Daneben kann der Vorstand einen Schatzmeister berufen.

 4.2

Die Vereinsgeschäfte führen der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassierer. Sie sind damit Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 4.3

Aufgaben des Vorstandes sind: Führung des Vereins, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens, Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 4.4

Der Vorstand soll den Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eintragen lassen und beim Finanzamt die Gemeinnützigkeit erwirken. Der Vorstand ist berechtigt, Beanstandungen von Seiten des Registergerichts oder des zuständigen Finanzamtes durch dementsprechende Satzungsänderungen auszuräumen.

 4.5

Der Vorstand wird von einem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einberufen.

 4.6

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 4.7

Der Vorstand wird von einer ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Seine Amtszeit geht bis zu Wahl eines neuen Vorstandes. Vorzeitige Neuwahl bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

 4.8

Die Prüfung der Kasse ist jährlich mindestens einmal durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer die nicht dem Vorstand angehören, vorzunehmen. Über die erfolgte Prüfung haben diese in der nachfolgenden Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung.

 4.9

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur bis zur Gesamthöhe des Vereinsvermögens eingehen. Seine Vollmacht ist hiermit insoweit ausdrücklich begrenzt.

 4.10

Mittel des Vereins sind im Sinne des Vereinszweckes vordringlich zum Betrieb und zur Erhaltung des Freibades "Arrastal " einzusetzen.

 4.11

Der Vorstand bestimmt zu seiner Unterstützung Warte. Sie besitzen Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

 4.12

Dem Vorstand werden seine Auslagen aus dem Vereinsvermögen erstattet.

§ 5 Mitgliedschaft

 5.1

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 5.2

Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

 5.3

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern. Sie verpflichten sich, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen.

 5.4

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 5.5

Die Austrittserklärung wird schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden abgegeben und wird für das folgende Jahr wirksam.

 5.6

Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied für ein Jahr seinen Beitrag nicht bezahlt hat oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

§ 6 Mitgliederversammlung

 6.1

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder über eine Veröffentlichung im Mitteilungsblatt, der jeweils für die Mitglieder der Verbandsgemeinde Zell und den anliegenden Verbandsgemeinden, durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 6.2

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen benötigen eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der dem Verein angehörenden Mitglieder. Kommt bei dieser Versammlung eine 3/4 Mehrheit der dem Verein angehörenden Mitglieder nicht zustande, so muss eine zweite Versammlung einberufen werden. Bei der zweiten Versammlung ist der Beschluss, über die Auflösung des Vereins, mit einfacher Mehrheit wirksam.

 6.3

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Ein Beschluss ist nur gültig zustande gekommen, wenn die Zahl der Enthaltungen kleiner ist als die Zahl der obsiegenden Ja- oder Nein- Stimmen.

 6.4

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

  • b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

  • c) Entgegennahme des Kassenberichtes der Prüfer und des Kassierers

  • d) Entlastung des Vorstandes

  • e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge

  • f) Satzungsänderungen

 6.5

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe eines Grundes von dem Vorsitzenden verlangt. Die Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von vier Wochen stattzufinden.

 6.6

Wahl- und Abstimmungsberechtigt sind nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 7 Formerfordernisse

 7.1

Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§ 8 Auflösung

 8.1

Nach dem Beschluss über die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Ortsgemeinde Alf, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke einzusetzen hat, die dem Erhalt des Freibades "Arrastal" dienen, wobei hierfür die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen ist.

56859 Alf, den 03.05.2002

geändert aufgrund der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 02.02.2006 in Alf